Was macht eigentlich ein Gerichtssachverständiger für Photovoltaik?

Eine meiner Haupttätigkeiten, – wenn ich nicht gerade auf irgendeinem Dach oder in irgendeinem Solarpark einen Fehler an einer Solarstromanlage suche – ist die als Gerichtssachverständiger für Photovoltaik oder offiziell bezeichnet als “öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Photovoltaik und photovoltaische Anlagentechnik”. Da ich öfter gefragt werde, was einen öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen von einem “normalen” Sachverständigen unterscheidet und was dieser eigentlich so macht, möchte ich die Frage hier mal beantworten.

Wenn man sich mit einem anderen streitet und es sich andeutet, dass der Streit wohl nicht durch ein persönliches Gespräch oder einen Kompromiss beizulegen ist, wendet man sich zunächst an einen Rechtsanwalt, um auszuloten wie gut die Chancen stehen, in einem zu führenden Verfahren zu gewinnen. Nun geht es bei Streitigkeiten, die sich zum Beispiel um eine Photovoltaikanlage drehen, in aller Regel um technische Fragestellungen, die weder vom Betreiber der Anlage selbst, noch vom Rechtsanwalt beantwortet werden können. Hier kommt nun erstmals der Sachverständige ins Spiel, der mit technischem Know-How ausgerüstet, dem Streitwilligen erklären kann, was möglicherweise technisch an seiner Anlage im Argen liegt. Hierzu ist anzumerken, dass der Begriff des Sachverständigen, bzw. des Gutachters rechtlich nicht geschützt ist. Es darf sich also zunächst jeder, der sich dazu berufen fühlt und von sich glaubt, über den notwendigen Sachverstand zu verfügen, als (nicht öffentlich bestellter) Sachverständiger, bzw. als Gutachter bezeichnen, bzw. jeder, der an einigen Wochenenden einen entsprechenden Schnellkurs belegt hat. Wenn man also einen Rechtsstreit führen möchte und technischen Rat benötigt, kann man privat einen Gutachter beauftragen, von dem man den Eindruck hat, er könne einem weiterhelfen. Das kann auch ein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter sein, muss es aber nicht.

Skulpturen LG Darmstadt - Gerichtssachverständiger für PhotovoltaikSkulpturen auf dem Landgericht Darmstadt (Quelle: Wikipedia)

Wo kommt der öffentlich bestellte Gutachter ins Spiel?

Ich möchte zunächst den weiteren Ausführungen voranstellen, dass ich über keine (oder kaum) juristischen Kenntnisse verfüge und die rechtlichen Abläufe nicht im Detail kenne. Das ist für einen öffentlich bestellten Sachverständigen auch nicht notwendig. Im Gegenteil, der Sachverständige ist gehalten, sich aus juristischen Fragen rauszuhalten und lediglich die technischen Fragen zu beantworten, die ihm gestellt werden.
Der übliche Ablauf ist der, dass man sich mit dem Streitfall über seinen Anwalt zunächst an das zuständige Gericht wendet (was manchmal auch umstritten ist und zunächst geklärt werden muss) und ein sogenanntes “Selbständiges Beweisverfahren” beantragt. Dies ist zunächst noch ein außergerichtliches Verfahren. Die im Zuge dieses Verfahrens erhobenen Beweise können aber, falls ein Vergleich der beiden Parteien scheitert, später im Gerichtsverfahren verwendet werden. Das bedeutet, dass man nicht nochmal von vorne anfangen muss und alle Beweise neu erheben muss. Früher hieß das übrigens mal Beweissicherungsverfahren.

Nun kommt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ins Spiel. Da auch ein Richter nicht über das notwendige Fachwissen verfügt, das notwendig ist, um in einem Streit, zum Beispiel über die Mangelhaftigkeit einer Solarstromanlage zu urteilen, benötigt er einen unabhängigen Sachverständigen, der über die notwendigen Sachkenntnisse verfügt und die Rolle eines neutralen Zeugen einnimmt. Nur woher soll der Richter beurteilen können, wer für diese Rolle in Frage käme und wer ihm als Sachverständiger zuarbeiten könnte ? Hier kommen die IHKs (Industrie und Handelskammern) bzw. die Handwerkskammern zum Zuge, die für die verschiedenen technischen Fachrichtungen Sachverständige bestellen und vereidigen. Die Auswahl- und Prüfverfahren sind jeweils unterschiedlich. Voraussetzung für die öffentliche Bestellung ist jedoch eine langjährige berufliche Erfahrung im jeweiligen Bestellungsgebiet, ein guter Leumund, die Qualität bereits erstellter Gutachten, sowie das Ablegen einer Prüfung zum Nachweis der Sachkenntnis. Die Gerichte wenden sich bei Bedarf mit Ihrem Wunsch nach einem Sachverständigen an die jeweils nächste IHK, die wiederum über eine Liste mit allen bundesweit öffentlich bestellten Sachverständigen geordnet nach dem jeweiligen Sachgebiet verfügt.  Es sei angemerkt, dass nicht jede IHK über einen Sachverständigen in jedem Bestellungsgebiet verfügt. Die IHKs sind aber untereinander gut vernetzt, so dass über die zentrale Datenbank in der Regel für jedes Bestellungsgebiet ein entsprechender Sachverständiger gefunden werden kann. Dieser wiederum wird dann an das Gericht weiterempfohlen.

Der Richter gibt anschließend den beiden Parteien den gefundenen öffentlich bestellten Sachverständigen bekannt und fordert diese dazu auf, zu prüfen ob gegen den Sachverständigen aus irgendwelchen Gründen Bedenken bestehen. Ist das der Fall, z.B. weil eine der beiden Parteien den Sachverständigen persönlich kennt oder bereits in irgendeiner Form geschäftlich mit ihm zu tun hatte, beginnt die Prozedur von Neuem. Wenn der Sachverständige von beiden Parteien akzeptiert wurde, geht es in die nächste Runde und der Sachverständige bekommt den “Beweisbeschluss” des Gerichts zugeleitet. Der Beweisbeschluss enthält dann auch die Fragen, die der Sachverständige beantworten muss.

Wer stellt die Fragen an den Gerichtssachverständigen und wie sollten diese Fragen aussehen ?

Beide Parteien dürfen Fragen an den Gerichtssachverständigen richten. Aus meiner Sicht als Sachverständiger ist es dabei von Vorteil, wenn die Fragen bereits von einem anderen Sachverständigen formuliert wurden, der für die Parteien ein sogenanntes Parteigutachten erstellt hat. In diesen Fällen lassen sich die gestellten Fragen in aller Regel eindeutig und schneller (und damit auch kostengünstiger) beantworten. Ein gutes Parteigutachten liefert zum Beispiel schon mal die wichtigsten technischen Daten der zu begutachtenden Photovoltaikanlage, wie Datenblätter der Module, der Wechselrichter, Verschaltungspläne, die Strangaufteilung und im Idealfall einen Zugang zu einem Datenlogger mit aufgezeichneten Messdaten und Fotos von der Anlage. Wenn man über eine Dokumentation der Anlage nach DIN EN 62446 verfügt, gehört diese in die Gerichtsakte, damit der Sachverständige diese Informationen nutzen kann. Es stellt leider in Fällen, bei denen diese Grunddaten nicht oder nur lückenhaft vorhanden sind, oft einen großen Teil meiner Arbeit dar, mir zunächst mühsam die einzelnen Informationen zusammenzusuchen. Falls in der Akte wichtige Informationen fehlen, können diese dann auch nicht durch einen kurzen Telefonanruf bei einer der Parteien nachgefordert werden, da solche direkten Kontakte bei der Gegenpartei immer zu einem Vorwurf der Befangenheit des Gutachters und im ungünstigsten Fall zu dessen Austausch führen können. Die Kommunikation läuft also immer schriftlich über das Gericht mit entsprechenden Zeitverzögerungen.

Ratsam ist es immer auch die Fragen so zu stellen, dass der Sachverständige sie auch beantworten kann. Wenn eine Akte bei mir auf dem Tisch liegt, wird in der Regel mit den beiden Parteien ein Ortstermin vereinbart. Dort erscheinen dann beide Parteien jeweils mit ihren Anwälten. Ich bringe den an mich gerichteten Fragenkatalog mit und lese die Fragen nochmal vor. Beide Parteien haben dann die Möglichkeit, mir noch etwas mitzuteilen, was aus ihrer Sicht zur Beantwortung der Fragen wichtig ist. Neue Fragen dürfen hier nicht hinzukommen, es sei denn, die Gegenpartei stimmt dem zu. Anschließend wird Vorort eine Sichtprüfung gemacht und es werden die Messungen durchgeführt, die zur Beantwortung der Fragen notwendig sind. Schlecht ist es immer, wenn Fragen gestellt werden, die nur mit Hilfe hellseherischer Fähigkeiten oder dem Besitz einer Zeitmaschine beantwortet werden könnten. Immer dann, wenn zum Beispiel ein aufgetretener Schaden bereits behoben wurde und der Sachverständige dann im Nachhinein sagen soll, ob der Schaden vor mehreren Jahren vor dem Umbau vorgelegen habe oder nicht, wird es schwierig eine Feststellung zu treffen. Ich kann immer nur das beantworten, was ich sehen und messen kann. Es sei an dieser Stelle auch angemerkt, dass ich beim Ortstermin grundsätzlich keine Aussagen zu den gemachten Feststellungen mache, die dann gegebenenfalls zu lebhaften Diskussionen und Streitereien während des Ortstermins führen könnten. Das Ergebnis kommt immer erst schriftlich nach ein paar Wochen in Form meines Gutachtens.

Wenn dann schließlich alle Prüfungen und Messungen Vorort gemacht wurden, geht es für mich an die eigentliche Arbeit. Das Gesehene und Gemessene so in eine Form zu bringen, dass die Beweisfragen möglichst eindeutig beantwortet werden können. Dazu gehören dann auch weitere Recherchen zur jeweiligen Fragestellung und evtl. das Hinzuziehen weiterer Fachleute. Dies erfolgt allerdings immer nur in Abstimmung mit dem Gericht. Mein fertiges Gutachten geht dann in mehrfacher Ausfertigung zum Gericht und wird vom Gericht an die einzelnen Parteien weitergeleitet. Falls es Rückfragen gibt, können diese wieder im Rahmen eines weiteren Beweisbeschlusses an mich weitergeleitet und in Form eines Nachtragsgutachtens beantwortet werden. Falls es im Rahmen des “selbständigen Beweisverfahrens” nicht zu einer Einigung gekommen ist, kommt es auch öfters vor, dass ich zur sich anschließenden Gerichtsverhandlung als Zeuge geladen werde und dort mündlich von allen Parteien befragt werde.

Und zum Schluss noch der Grund, warum ich hier im Blog so oft über die Fehlersuche an Solarstromanlagen und so selten über meine Tätigkeit als “öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger” schreibe: Die mir im Rahmen von Gerichtsverfahren zur Verfügung gestellten Informationen sind natürlich streng vertraulich und dürfen von mir nicht an anderer Stelle verwendet oder ausgeplaudert werden. Daher herrscht an dieser Stelle zu diesen Themen absolutes Stillschweigen.

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